DoctrineDoctrine
§ 1§ 3
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. RVOrgRefÜG

§ 2 RVOrgRefÜG - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bahnversicherungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005 nach den §§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.

(3) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betraut waren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in entsprechender Anwendung des § 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-Berufsgenossenschaft. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 30. September 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden ein, die zu dem genannten Zeitpunkt bei der Bahnversicherungsanstalt beschäftigt sind.

(5) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bestehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft bleiben.

(6) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnversicherungsanstalt und zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.

Weitere Inhalte
  • BVerwG, Urteil vom 29.01.2026 - 3 C 16/24
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.06.2022 - L 7 KO 4/21
  • VG Magdeburg, Urteil vom 21.06.2022 - 5 A 14/21
  • VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2023 - 5 K 74/23
  • § 89 GWB - Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
  • § 9 MaßschuhmAusbV - Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
  • § 7 9. BImSchV - Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
  • § 7 UnivSchlichtV - Vorzeitige Beendigung der Beleihung
  • § 11 AVBWasserV - Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
  • § 8 AlkoVerfrG
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden