(1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem
- 1.
- der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und
- 2.
- für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen.
(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Länder stellen sicher, dass
- 1.
- jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System beantragt werden können und
- 2.
- nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/900 - Verordnung: Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und ErlaubnisverordnungBundestag Drucksachen · 26. Februar 2018
- 2. 19/1333 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 19/900, 19/1040 - Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und ErlaubnisverordnungBundestag Drucksachen · 21. März 2018