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31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
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3. August 2026
3. August 2026
(1) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zu Ausweisdokumenten, die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 2.
- Familienstand,
- 3.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 4.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 5.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 6.
- freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 7.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
- 8.
- das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
- 9.
- Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
- 10.
- Sprachkenntnisse,
- 11.
- die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
- 12.
- Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
- 13.
- Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 14.
- die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern.
(2) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 68 Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 19/8631 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7792 - Mittelausgabe und Erfassung bei zur Fahndung ausgeschriebenen Flüchtigen und nicht auffindbaren PersonenBundestag Drucksachen · 21. März 2019
- 2. 19/13176 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. September 2019
- 3. 19/8752 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 4. 19/21750 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das UnionsrechtBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 5. 19/17380 - Unterrichtung: Bericht zur Evaluierung des DatenaustauschverbesserungsgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Februar 2020
- 6. 19/28170 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des AusländerzentralregistersBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 7. 19/29820 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28170 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des AusländerzentralregistersBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 8. 19/32508 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32112 - Fragen zur Weiterentwicklung des AusländerzentralregistersBundestag Drucksachen · 20. September 2021