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31. Oktober 2025
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3. August 2026
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18. August 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zu Ausweisdokumenten, die ausländische Personenidentitätsnummer, freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,
- 2.
- das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
- 3.
- Familienstand,
- 4.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 5.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 7.
- freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 8.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
- 9.
- das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
- 9a.
- Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 10.
- Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
- 11.
- Sprachkenntnisse,
- 12.
- die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
- 12a.
- Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
- 13.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
- 13a.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
- 14.
- die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.
Fußnote
§ 18a Satz 1 Nr. 2 Kursivdruck: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b G v. 9.7.2021 I 2467 mWv 15.7.2021 u. d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. b G v. 22.7.2026 I Nr. 222 mWv 29.7.2026 (wegen Textunstimmigkeit Änderungsanweisung erst mWv 1.11.2026 ausführbar)