(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.
(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.
(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.
(4)(weggefallen)
Fachbeiträge • 9
- 1. BGH Beschluss vom 25.04.2017 - EnVR 17/16Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 25. April 2017
- 2. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2025 - 1 BvR 1491/23Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 3. März 2025
- 3. NetzentgelteEingeschränkter Zugriffwww.amprion.net · 11. Februar 2016
- 4. Kostenprüfung Gasnetze 2016: BDEW-StellungnahmeEingeschränkter Zugriffwww.bdew.de · 23. März 2016
- 5. BDEW-Stellungnahme | BDEWEingeschränkter Zugriffwww.bdew.de · 17. März 2017
- 6. Beschwerdeverfahren AnreizregulierungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 7. Auskunftsansprüche der Gemeinden gegenüber bisherigen Gasversorger sind umfassendEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 6. Oktober 2015
- 8. Zur Regulierung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze im Hinblick auf die AnreizregulierungsverordnungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 28. Juni 2011
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/13680 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie 2017: Gezielt vorgehen, Stückwerk vermeidenBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2017
- 2. 19/9027 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/7375, 19/7914, 19/8435 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausBundestag Drucksachen · 3. April 2019