(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Fachbeiträge • 34
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Öffentliche Quellen • 14
- 1. 19/4491 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4147 - Mögliche Regelungslücken beim Zweiten Dopingopfer-HilfegesetzBundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 2. 18/13124 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13041 - Entschädigung der Opfer des DDR-ZwangsdopingsBundestag Drucksachen · 14. Juli 2017
- 3. 19/15299 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/14722 - Lücken bei Entschädigungen und Rentenberechnungen von Opfern der SED-DiktaturBundestag Drucksachen · 19. November 2019
- 4. 19/14427 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/10817, 19/12086, 19/13174 Nr. 13 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR b) zu dem Antrag der Abgeordneten Monika Lazar, Katja Keul, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/8981 - Kein Ende der Aufarbeitung - Rehabilitierung von Opfern der SED-Diktatur schnellstmöglich entfristen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Monika Lazar, Katja Keul, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/8982 - Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze d) zu dem Antrag der Abgeordneten Monika Lazar, Katja Dörner, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/8983 - Vereinfachung der Rehabilitierung von ehemaligen Heimkindern in der DDRBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 5. 19/14430 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/10817, 19/12086, 19/13175 Nr. 13, 19/14427 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDRBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
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- 8. 20/7150 - Unterrichtung: Jahresbericht 2023 70 Jahre DDR-Volksaufstand. An die Opfer der SED-Diktatur erinnern - die Betroffenen heute unterstützenBundestag Drucksachen · 13. Juni 2023