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§ 17b§ 17d
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  1. EZulV

§ 17c EZulV - Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
3.
folgenden Besoldungsempfängern:
a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
c)
Beamten und Soldaten, die
aa)
Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.
Weitere Inhalte
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  • § 2151 BGB - Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
  • § 16 KfSachvG - Sachverständige und Prüfer bei Behörden
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  • § 63 PatG
  • § 64 KAGB - Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
  • § 10 EnergieStV - Nutzungsgradermittlung
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