(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
- 1.
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
- 3.
- das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.
(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.
(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.
Fußnote
(+++ § 14: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 +++)
Fachbeiträge • 23
- 1. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. September 2021
- 3. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Diese Entscheidungen müssen Sie kennenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 12. September 2011
- 5. Diese Entscheidungen müssen Sie kennenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 12. September 2011
- 6. Rechtsanwalt für Abfindung nach KündigungEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. UrlaubsanspruchEingeschränkter ZugriffGitta Kharraz · www.beck-aktuell.de · 27. Januar 2026