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1. Juni 2025
1. Juni 2025
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20. Januar 2026
20. Januar 2026
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
- 1.
- bei Frühgeburten,
- 2.
- bei Mehrlingsgeburten und,
- 3.
- wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn
- 1.
- die Frau dies ausdrücklich verlangt und
- 2.
- nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
- 1.
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
- 2.
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
- 3.
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Fachbeiträge • 293
- 1. Kolb Blickhan PartnerEingeschränkter Zugriffwww.kolb-blickhan-partner.de · 3. März 2020
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Entschädigung bei diskriminierender KündigungEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-kerner.de · 3. März 2022
- 4. Neue Schutzfristen nach FehlgeburtEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 24. Juli 2025
- 5. Anspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt (BFH)Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 1. Oktober 2026
- 6. Anspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt (BFH)Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 1. Oktober 2026
- 7. § 3 Schutzfristen vor und nach der EntbindungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2025
- 8. Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: volle Lohnfortzahlung und Ihre Rechte 2026Eingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 28
- 1. 18/11782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8963 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des MutterschutzrechtsBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 2. 18/12840 - Unterrichtung: Zweiter Gleichstellungsbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Juni 2017
- 3. 19/14360 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13324 - Frauen im gewerblich-technischen HandwerkBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2019
- 4. 19/13825 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen AssistentenBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 5. 19/24438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzesBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 6. 19/24447 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 7. 19/28115 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2000 über den MutterschutzBundestag Drucksachen · 30. März 2021
- 8. 19/30514 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26689, 19/27633, 19/28005 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Bauer, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26879 - Für mehr Frauen und Vielfalt in Wirtschaft und Führungspositionen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Doris Achelwilm, Dr. Petra Sitte, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/26872 - Geschlechtergerechtigkeit und Diversität stärken und auf allen Führungsebenen verankern d) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulle Schauws, Claudia Müller, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/25317 - Frauen den Weg freimachen - Feste Quote für Unternehmensvorstände einführenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021