Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Juni 2025
1. Juni 2025
>
Version
20. Januar 2026
20. Januar 2026
(1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 beschäftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich:
- 1.
- die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 tätig sind,
- 2.
- der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
- 3.
- der Träger des Entwicklungsdienstes im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
- 4.
- die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird,
- 5.
- die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemeinschaft im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5,
- 6.
- der Auftraggeber und der Zwischenmeister von Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
- 7.
- die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig sind, und
- 8.
- die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungsstelle).
(2) Eine Beschäftigung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften erfasst jede Form der Betätigung, die eine Frau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ausübt.
(3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 8, 13 Absatz 2 und § 16. Für eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.
(4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.
(5) Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Verordnung bestimmt wird. Für Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Vergütung.
(6) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
Fachbeiträge • 68
- 1. Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 16. September 2026
- 2. Neue Schutzfristen nach FehlgeburtEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 24. Juli 2025
- 3. Änderungen FamilienstartzeitgesetzEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 7. September 2026
- 4. Ihre Kündigungsfrist: Rechte als Arbeitnehmer kennenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-chevalier.de · 10. Februar 2023
- 5. Beschäftigungsverbot für schwangere Erzieherin und UrlaubEingeschränkter Zugriffwww.kitarechtler.de · 11. November 2014
- 6. Der Mutterschutz und seine Tücken - Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände im Mutterschutzgesetz (MuSchG)Eingeschränkter ZugriffDeu24Admin · www.ecovis.com · 13. Februar 2017
- 7. Mutterschutz nach Fehlgeburt - Neuregelung ab der 13. SchwangerschaftswocheEingeschränkter Zugriffwww.bvf.de · 6. Juni 2025
- 8. Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach MutterschutzEingeschränkter ZugriffDr. Christopher Von Harbou · www.rechtsanwalt-harbou.de · 25. November 2024
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/11782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8963 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des MutterschutzrechtsBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 2. 19/14360 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13324 - Frauen im gewerblich-technischen HandwerkBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2019
- 3. 19/21987 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von FamilienleistungenBundestag Drucksachen · 31. August 2020
- 4. 19/28115 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2000 über den MutterschutzBundestag Drucksachen · 30. März 2021
- 5. 20/2510 - Unterrichtung: Evaluationsbericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im StudiumBundestag Drucksachen · 16. Juni 2022
- 6. 20/14231 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 7. 20/6517 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6343 - Schutz von Frauen in Deutschland vor Menschenhandel und ZwangsprostitutionBundestag Drucksachen · 24. April 2023
- 8. 20/14241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes nach FehlgeburtenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024