(1) In allen sonstigen die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berührenden Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, in denen eine Entscheidung des Plenums gemäß § 4 nicht vorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beteiligt. Der Haushaltsausschuss überwacht die Vorbereitung und Durchführung der Vereinbarungen über Stabilitätshilfen.
(2) Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses bedürfen:
- 1.
- Entscheidungen über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität oder wesentliche Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität,
- 2.
- Beschlüsse über den Abruf von Kapital nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie die Annahme oder wesentliche Änderung der Regelungen und Bedingungen, die für Kapitalabrufe nach Artikel 9 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus gelten,
- 3.
- die Annahme oder wesentliche Änderung der Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der einzelnen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus nach den Artikeln 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie gemäß einem Beschluss nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente, der Preisgestaltungsleitlinien nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Leitlinien für Anleiheoperationen nach Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Leitlinien für die Anlagepolitik nach Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Leitlinien für die Dividendenpolitik nach Artikel 23 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds nach Artikel 24 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,
- 4.
- die ausführlichen Regelungen und Bedingungen für Kapitalveränderungen nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,
- 5.
- die Annahme von Bestimmungen oder Auslegungen zur Regelung der beruflichen Schweigepflicht nach Artikel 34 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berühren, hat die Bundesregierung den Haushaltsausschuss zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen über die Auszahlung einzelner Tranchen der gewährten Stabilitätshilfe.
(4) Der von Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ernannte Gouverneur und dessen Stellvertreter sind verpflichtet, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf Verlangen mindestens eines Viertels seiner Mitglieder, das mindestens von zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss, zu informieren und Auskünfte zu erteilen, soweit nicht Tatbestände nach § 6 dieses Gesetzes betroffen sind.
(5) Das Plenum des Deutschen Bundestags kann die Befugnisse des Haushaltsausschusses jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben.
(6) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundesregierung gilt als dem Haushaltsausschuss überwiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Bundestages. § 70 der Geschäftsordnung gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss.
Fachbeiträge • 1
- 1. Pressemitteilung des BVerfG zu seiner Entscheidung vom 12.09.2012Eingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-richter.com · 16. November 2013
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 19/3384 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Juli 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Juli 2018
- 2. 18/13150 - Unterrichtung: Bericht über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union in der 18. WahlperiodeBundestag Drucksachen · 19. Juli 2017
- 3. 19/2961 - Antrag: Finanzhilfen zugunsten Griechenlands: Vierte und letzte Überprüfung des ESM-Anpassungsprogramms, mittelfristige schuldenbezogene MaßnahmenBundestag Drucksachen · 25. Juni 2018
- 4. 19/5 - Änderungsantrag: zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 19/1 - Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht (hier: Abschnitt XII, Abweichungen und Auslegungen dieser Geschäftsordnung, Minderheitsrechte)Bundestag Drucksachen · 24. Oktober 2017
- 5. 19/13977 - Antrag: Griechenland: Vorzeitige teilweise Rückzahlung des ausstehenden Kredites des Internationalen Währungsfonds 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes und 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-FinanzierungsgesetzesBundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019
- 6. 19/14405 - Entschließungsantrag: zu der Beratung des Antrags des Bundesministeriums der Finanzen - Drucksache 19/13977 - Griechenland: Vorzeitige teilweise Rückzahlung des ausstehenden Kredites des Internationalen Währungsfonds 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes und 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-FinanzierungsgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 7. 19/19840 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/19290 - Anlageentscheidungen des Europäischen StabilitätsmechanismusBundestag Drucksachen · 9. Juni 2020
- 8. 20/923 - Antrag: Griechenland: Vorzeitige Rückzahlung eines Kredites des Internationalen Währungsfonds und vorzeitige Teilrückzahlung bilateraler europäischer Kredite des ersten Hilfsprogramms 1. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes 2. Antrag auf Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des ESM-FinanzierungsgesetzesBundestag Drucksachen · 9. März 2022