(1) In Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen, wird diese vom Plenum des Deutschen Bundestages wahrgenommen. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen
- 1.
- bei der Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfeersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,
- 2.
- bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Zustimmung zu einem entsprechenden Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung,
- 3.
- bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,
- 4.
- bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.
(2) In den Fällen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen, darf die Bundesregierung einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem das Plenum hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Plenums muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.
(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Aufgaben des Gouverneursrates auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.
Fachbeiträge • 1
- 1. Pressemitteilung des BVerfG zu seiner Entscheidung vom 12.09.2012Eingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-richter.com · 16. November 2013
Öffentliche Quellen • 11
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- 4. 19/15973 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15519 - Geplante Reform des ESM insbesondere hinsichtlich Letztsicherung und kurzfristigen KreditlinienBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2019
- 5. 19/19110 - Antrag: Bereitstellung des ESM-Instruments ECCL Pandemic Crisis Support (PCSI); Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 4 Abs. 1 ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)Bundestag Drucksachen · 12. Mai 2020
- 6. 19/19181 - Entschließungsantrag: zu der Beratung des Antrags des Bundesministeriums der Finanzen - Drucksache 19/19110 - Bereitstellung des ESM-Instruments ECCL Pandemic Crisis Support (PCSI); Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 4 Abs. 1 ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)Bundestag Drucksachen · 13. Mai 2020
- 7. 19/20529 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/19994 - Inanspruchnahme von EU- und ESM-Programmen zur Corona-KrisenbekämpfungBundestag Drucksachen · 30. Juni 2020
- 8. 19/29645 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen StabilitätsmechanismusBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021