Für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1996 bis 1998 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:
- 1.
- Von der Vermögensteuer sind vorbehaltlich des Satzes 3 befreit
- a)
- natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
- b)
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 mit Geschäftsleitung
- 2.
- Von der Vermögensteuer sind auch befreit deutsche Staatsangehörige, die
- a)
- im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- b)
- zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
- 3.
- Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Wohnsitz begründet haben oder dort erstmals ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 ihren Sitz haben.
- 4.
- Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, das auf das Inland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes entfällt.
Fußnote
(+++ § 24c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 25 Abs. 9 Satz 2 F. ab 1995-10-11 +++)