(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerwG 3 A 2.15, Urteil vom 09. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 A 22.06, Urteil vom 19. Dezember 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 A 11.19, Urteil vom 03. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 A 9.20, Urteil vom 23. Juni 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 A 15.15, Urteil vom 06. September 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Muss ein Landwirt eine Entschädigungszahlung von der Deutschen Bahn als sonstige Leistung versteuern?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 11. Juni 2017