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22. Juli 2025
22. Juli 2025
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30. Juli 2026
30. Juli 2026
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen
- 1.
- der Herstellung der Deutschen Einheit,
- 2.
- der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
- 3.
- der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
- 4.
- ihres sonstigen internationalen Bezuges,
- 5.
- der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
- 6.
- ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 45
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Update Umweltrecht GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 16. Januar 2026
- 3. Zukunftsgesetz – Beschleunigung auf Kosten von Umwelt und Rechtsstaat?Eingeschränkter ZugriffNiclas Sommerfeld · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 11. März 2026
- 4. BVerwG 7 VR 6.19, Beschluss vom 19. Dezember 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 VR 6.14, Beschluss vom 23. Januar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 VR 13.11, Beschluss vom 24. Januar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 VR 6.12, Beschluss vom 30. August 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 A 16.20, Urteil vom 05. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 19/4459 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im VerkehrsbereichBundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 2. 19/5580 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4459, 19/4731, 19/4944 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im VerkehrsbereichBundestag Drucksachen · 7. November 2018
- 3. 19/11680 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10912 - Kabinettsbeschluss "Eckpunkte zur Strukturförderung von Kohleregionen" und Auswirkungen auf das Rheinische Revier und die Steinkohlereviere in Nordrhein-WestfalenBundestag Drucksachen · 16. Juli 2019
- 4. 19/13398 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes KohleregionenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 5. 19/22139 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von InvestitionenBundestag Drucksachen · 4. September 2020
- 6. 19/18908 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18002 - Berichte zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sowie zur Tätigkeit der Autobahn GmbHBundestag Drucksachen · 4. Mai 2020
- 7. 20/6879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen VerkehrsnetzesBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023
- 8. 20/13556 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung - Drucksache 20/13092 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Oktober 2024