Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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28. März 2020
28. März 2020
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12. Mai 2025
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17. April 2026
17. April 2026
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Anlagebedingungen droht.
(2) In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können die Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt. Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Anlagebedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden.
(3) Die Rückgabe von Anteilen ist erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. Der Anleger hat nachzuweisen, dass er mindestens den in seiner Rückgabeerklärung aufgeführten Bestand an Anteilen während der gesamten 24 Monate, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen, durchgehend gehalten hat. Der Nachweis kann durch die depotführende Stelle in Textform als besonderer Nachweis der Anteilinhaberschaft erbracht oder auf andere in den Anlagebedingungen vorgesehene Weise geführt werden.
(4) Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären. § 227 Absatz 3 gilt entsprechend; die Anlagebedingungen können eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
(5) Mit Einhaltung der Voraussetzungen von § 257 Absatz 1 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 dahingehend als erfüllt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Liquiditätsmanagementinstrument der Verlängerung der Rückgabefrist im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 25a Buchstabe c ein geeignetes Liquiditätsmanagementinstrument ausgewählt hat.
(6) Die nach Absatz 5 und § 30a Absatz 1 ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente gelten auch für Anteile im Sinne von § 346 Absatz 1.
Fußnote
(+++ § 255: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Die neuen Entwürfe zum Fondsrisikobegrenzungs- und StandortfördergesetzEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 2. Offene Immobilienfonds: Was Geschädigte tun könnenEingeschränkter Zugriffwww.akh-h.de · 25. September 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/10936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 20/3900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. Oktober 2022
- 3. 20/13955 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 4. 21/3510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2026