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12. Mai 2025
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17. April 2026
17. April 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
- 1.
- einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilswertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind,
- 2.
- alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile und
- 3.
- sofern ergänzend zu § 255 in den Anlagebedingungen Liquiditätsmanagementinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 25a vereinbart sind, die Angabe, dass diese Liquiditätsmanagementinstrumente auch auf Anteile im Sinne des § 346 Absatz 1 angewendet werden.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.
Fußnote
(+++ § 256: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)