DoctrineDoctrine
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. OlympiaMünz2Bek

§ OlympiaMünz2Bek

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der XX. Olympiade 1972 in München eine Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze) geprägt.

(2) Von den vier angekündigten Motiven wird das 2. Motiv, ebenfalls von den vier Münzämtern zu gleichen Teilen geprägt, mit einer Auflage von 20 Millionen Stück ab 20. Juli 1971 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Feinsilber und aus 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durchmesser beträgt 32,5 mm und das Gewicht 15,5 Gramm.

(4) Der Entwurf für das 2. Motiv - Ausgabe 1970 - stammt von Herrn Reinhardt Heinsdorff, 8201 Lehen, Post Großkarolinenfeld. Er zeigt auf der Bildseite vor einem fächerartigen Hintergrund ineinander verschlungene Arme als symbolische Darstellung der olympischen Idee. Die Umschrift lautet: OLYMPISCHE SPIELE 1972 IN MÜNCHEN.

(5) Die Wertseite mit der Umschrift: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DEUTSCHE MARK zeigt in der Mitte den Bundesadler. Die Wertziffer 10, besonders hervorgehoben, ist in dem freien Raum zwischen den Krallen des Adlers, unterhalb der Schwanzfeder und oberhalb der zur Umschrift gehörenden Worte DEUTSCHE MARK untergebracht. Das jeweilige Münzzeichen befindet sich unterhalb der gespreizten rechten Kralle des Adlers.

(6) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift: CITIUS ALTIUS FORTIUS und mit Ornamenten zwischen den Worten versehen.

(7) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgegeben.

Weitere Inhalte
  • LG Berlin II, Urteil vom 11.12.2024 - 97 O 74/23
  • VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20.06.2024 - 55-IV-22
  • LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2025 - 8 Sa 27/25
  • LSG Hessen, Entscheidung vom 16.02.2022 - L 4 KA 56/21
  • AG Brilon, Urteil vom 23.01.2025 - 6 Lw 1/24
  • OVG Sachsen, Urteil vom 21.04.2026 - 2 A 96/25
  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2024 - ACT_590953/23
  • VG Bayreuth, Urteil vom 07.03.2024 - B 2 K 22/222
  • § 67a UVPG - Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
  • Art 94 HGBEG
  • § 117 GWB - Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
  • § 5 BVerfSchG - Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
  • § 3 AsylZBV
  • § 9 BBankG - Beiräte bei den Hauptverwaltungen
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden