(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß
- 1.
- sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
- 2.
- sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,
- 3.
- sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
- 4.
- sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
- 5.
- eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von
- 1.
- einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
- 2.
- allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
- 3.
- Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
- 1.
- Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
- 2.
- zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
- 3.
- Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
- 4.
- Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen
- 1.
- mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
- 2.
- mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
- 3.
- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 6 B 30.09, Beschluss vom 17. Dezember 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 22
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- 2. 18/12585 - Unterrichtung: Erläuternde Sachverhaltsdarstellung zur öffentlichen Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 10 Absatz 2 des Kontrollgremiumgesetzes zum Fall Anis Amri vom 29. März 2017Bundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 3. 19/695 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Februar 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Februar 2018
- 4. 18/13033 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12653 - Rolle der Sicherheitsbehörden in Vorbereitung des G20-Gipfels in HamburgBundestag Drucksachen · 29. Juni 2017
- 5. 19/10541 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10130 - Zum Einfluss der italienischen Mafia auf Gesellschaft, Wirtschaft und Politik in DeutschlandBundestag Drucksachen · 31. Mai 2019
- 6. 19/15875 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13839 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/14504 - Für ein Waffengesetz mit Augenmaß - Kein Generalverdacht gegen legale Waffenbesitzer c) zu dem Antrag der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14035 - Freiräume für Jäger und Sportschützen - Für eine schonende Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/14092 - Tödliche Gefahr durch Schusswaffen eindämmenBundestag Drucksachen · 11. Dezember 2019
- 7. 19/10130 - Kleine Anfrage: Zum Einfluss der italienischen Mafia auf Gesellschaft, Wirtschaft und Politik in DeutschlandBundestag Drucksachen · 14. Mai 2019
- 8. 19/16742 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15520 - Vernetzung rechtsextremer Vereine und OrganisationenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2020