(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.
Fachbeiträge • 6
- 1. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 2. BVerwG 2 C 26.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 C 8.04, Urteil vom 15. Juni 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 C 1.07, Urteil vom 11. Juli 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. BVerwG 2 C 34.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de