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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Fachbeiträge • 14
- 1. BVerwG 2 B 57.20, Beschluss vom 13. Oktober 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 CN 3.14, Urteil vom 11. September 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 3.13, Beschluss vom 26. Februar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 B 12.10, Beschluss vom 19. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 B 30.10, Beschluss vom 03. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 B 11.13, Beschluss vom 04. Oktober 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 C 33.13, Urteil vom 04. Dezember 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 B 90.13, Beschluss vom 06. Mai 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de