Version
1. April 2005
1. April 2005
>
Version
13. Juli 2017
13. Juli 2017
>
Version
1. Januar 2018
1. Januar 2018
>
Version
17. Juli 2024
17. Juli 2024
>
Version
1. Januar 2026
1. Januar 2026
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(3) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
- 1.
- welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- 2.
- wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3.
- welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
(6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Elektronische Akte - Einführung an obersten BundesgerichtenEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 26. Februar 2020
- 2. Justiz: Länder sollen elektronische Akte später einführen dürfenEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 24. Juli 2025
- 3. Von Papier zu Pixel - Digitalisierungswelle in der VerwaltungEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 3. Juni 2024
- 4. Ausgabe 5/2020 v. 5.3.2020Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 5. Von Papier zu PixelEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 3. Juni 2024
- 6. Von Papier zu Pixel - Digitalisierungswelle in der VerwaltungEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 3. Juni 2024
- 7. Von Papier zu Pixel - Digitalisierungswelle in der VerwaltungEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 3. Juni 2024