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1. Januar 2002
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1. April 2005
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
- 1.
- die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
- 2.
- den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
- 3.
- Auskünfte einholen;
- 4.
- die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
- 5.
- das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
- 6.
- Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
- 7.
- (weggefallen)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
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- 1. Anspruch auf verlegten Gerichtstermin? Was jüngere Rechtsprechung zu Anwaltsurlaub und Krankheitsfällen sagtEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 26. Mai 2025
- 2. BVerwG 1 WB 33.07, Beschluss vom 16. Januar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 3 B 118.03, Beschluss vom 29. April 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 8 B 85.06, Beschluss vom 01. Juni 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 C 18.17, Urteil vom 11. Juli 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 A 7.20, Beschluss vom 17. Mai 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 C 12.14, Urteil vom 19. März 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahren vor den VerwaltungsgerichtenEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw