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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Fachbeiträge • 153
- 1. BVerwG 9 VR 2.12, Beschluss vom 09. Februar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 B 199.03, Beschluss vom 08. April 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 VR 2.11, Beschluss vom 31. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 B 42.10, Beschluss vom 30. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 CN 5.02, Beschluss vom 28. Mai 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 10 B 75.07, Beschluss vom 20. Dezember 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. BVerwG 3 C 23.15, Urteil vom 07. Juli 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de