(1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:
- 1.
- Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,
- 2.
- Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
- 3.
- Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und
- 4.
- Aufwendungen für Kinderbetreuung.
- 1.
- Verwandte ersten Grades,
- 2.
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 3.
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- 4.
- die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet.
Fachbeiträge • 2
- 1. Deutscher Bundeswehr Verband e.V.Eingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
- 2. Deutscher Bundeswehr Verband e.V.Eingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/26600 - Unterrichtung: Jahresbericht 2020 (62. Bericht)Bundestag Drucksachen · 23. Februar 2021
- 2. 20/900 - Unterrichtung: Jahresbericht 2021 (63. Bericht)Bundestag Drucksachen · 15. März 2022
- 3. 20/13488 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2024
- 4. 20/14481 - Unterrichtung: Bericht über die Evaluation zur Behandlung, Rehabilitationsleistungen und Präventionsmaßnahmen für einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer AngehörigenBundestag Drucksachen · 3. Januar 2025