Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für gerichtliche und notwendige außergerichtliche Kosten, soweit ihm die Kosten dadurch entstanden sind, daß gegen ihn aus den Verfolgungsgründen des § 1 ein Strafverfahren oder ein Dienststrafverfahren anhängig gemacht worden ist. Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn das Verfahren in diesen Gebieten anhängig gewesen ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so besteht der Anspruch auch dann, wenn das Verfahren im Vertreibungsgebiet anhängig gewesen ist. § 44 gilt sinngemäß.
Fachbeiträge • 2
- 1. Bürokratieentlastungsgesetz IV: Geplante Erleichterungen bei Formerfordernissen, Aufbewahrungs- und MeldepflichtenEingeschränkter ZugriffAuthorfirstname:Martina · www.eylaw.de · 26. September 2023
- 2. Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) und seine Folgen für §§ 550, 578 BGBEingeschränkter ZugriffAdmin · www.mek-law.de · 30. September 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/11306 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 2. 20/13015 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11306 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 25. September 2024