(1) Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen. Die Genehmigungsbehörde kann, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern, bestimmen, dass Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs nach Ausführung der Beförderungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder zu einem anderen geeigneten Abstellort zurückkehren müssen, es sei denn, die Fahrer haben vor oder während der Fahrt neue Beförderungsaufträge erhalten. Die Annahme, die Vermittlung und die Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten gebündelter Bedarfsverkehre sowie Werbung für gebündelte Bedarfsverkehre dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxen- oder dem Mietwagenverkehr zu führen. Den Taxen und Mietwagen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für den gebündelten Bedarfsverkehr nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(2) Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen Personen nur innerhalb der Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Die Genehmigungsbehörde kann die Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr zeitlich oder räumlich beschränken, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern. Sie kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden und dem Aufgabenträger die Beförderung außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Im Stadt- und im Vorortverkehr ist von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger eine Quote für den Anteil an gebündelten Beförderungsaufträgen festzulegen, der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Gebietes zu erreichen ist, in dem der Verkehr durchgeführt wird (Bündelungsquote). Grundlage für die Berechnung der Bündelungsquote ist die Beförderungsleistung im Verhältnis der zurückgelegten Personenkilometer zu den zurückgelegten Fahrzeugkilometern. Der Aufgabenträger führt gemeinsam mit der Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Auswirkungen der Bündelungsquote auf die öffentlichen Verkehrsinteressen und auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit ein Monitoring durch. Der Beobachtungszeitraum beträgt höchstens fünf Jahre nach erteilter Genehmigung.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen Einzelheiten zur Rückkehrpflicht und weitere Anforderungen an den gebündelten Bedarfsverkehr in Bezug auf die Festsetzung von Bündelungsquoten, Barrierefreiheit und Emissionsvorgaben regeln. Es können Regelungen getroffen werden über
- 1.
- die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz oder zu einem anderen Abstellort,
- 2.
- die Anforderungen an den Abstellort,
- 3.
- eine zu erreichende Bündelungsquote außerhalb des Stadt- und Vorortverkehrs,
- 4.
- Vorgaben zur Barrierefreiheit sowie
- 5.
- Emissionsstandards von Fahrzeugen und den Einsatz lokal emissionsfreier Fahrzeuge.
Fachbeiträge • 5
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Franken Rechtsanwälte · NeuigkeitenEingeschränkter Zugriffwww.franken-rechtsanwaelte.de · 27. Mai 2021
- 3. Selbstständig im OmnibusverkehrEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 7. August 2017
- 4. Evaluation des Personenbeförderungsrechts | RÖDLEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 13. August 2026
- 5. Neue Formen der PersonenbeförderungEingeschränkter Zugriffwww.lieb-online.com · 22. März 2021
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 19/26963 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts - Drucksache 19/26819 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 2. 20/3244 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3092 - Barrierefreiheit im öffentlichen PersonennahverkehrBundestag Drucksachen · 1. September 2022
- 3. 20/1656 - Unterrichtung: Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2022Bundestag Drucksachen · 25. März 2022
- 4. 19/27288 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/26175 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26819, 19/26963 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts c) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Kluckert, Frank Sitta, Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26186 - Update für das Personenbeförderungsgesetz - Chancen der Digitalisierung nutzen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Andreas Wagner, Jörg Cezanne, Sabine Leidig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/26173 - Keine Schlupflöcher für Uber & Co - Mietwagen wirksam regulierenBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 5. 19/27294 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 19/26175, 19/27288 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des PersonenbeförderungsrechtsBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 6. 19/26175 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des PersonenbeförderungsrechtsBundestag Drucksachen · 26. Januar 2021
- 7. 19/26819 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des PersonenbeförderungsrechtsBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 8. 20/3092 - Kleine Anfrage: Barrierefreiheit im öffentlichen PersonennahverkehrBundestag Drucksachen · 11. August 2022