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27. November 2025
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13. Juni 2026
13. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,
- 4.
- entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,
- 7.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,
- 9.
- entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,
- 10.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 11.
- entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,
- 12.
- entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,
- 13.
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 14.
- entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,
- 15.
- entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,
- 16.
- entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,
- 17.
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,
- 18.
- entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 19.
- entgegen § 35 oder § 36 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder
- 20.
- entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.