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27. November 2025
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13. Juni 2026
13. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Stellt er eine Übernahme vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Abnehmers;
- 2.
- das Datum des jeweiligen Ereignisses;
- 3.
- bei einer vorübergehenden Einstellung die voraussichtliche Dauer der Einstellung.
(3) Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies der Landesstelle mitzuteilen und dazulegen. Insbesondere hat er bezüglich einer Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche Rohmilchmenge durchschnittlich übernommen wird. Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines Abnehmers dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder unterschreitet, hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den Registrierungen der Lebensmittelunternehmer vornehmen, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen.