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20. Januar 2007
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28. Dezember 2007
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26. November 2015
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3. Januar 2018
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28. Dezember 2024
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26. November 2025
26. November 2025
(1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr Inhaber
- 1.
- ein Kreditinstitut oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
- 2.
- die betreffenden Aktien im Handelsbuch hält und dieser Anteil nicht mehr als 5 Prozent der Stimmrechte beträgt und
- 3.
- sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen.
(2) Unberücksichtigt bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils bleiben Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, wenn der Aktieninhaber sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen.
(3) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, sofern
- 1.
- die betreffenden Aktien ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften für höchstens drei Handelstage gehalten werden, selbst wenn die Aktien auch außerhalb eines organisierten Marktes gehandelt werden, oder
- 2.
- eine mit der Verwahrung von Aktien betraute Stelle die Stimmrechte aus den verwahrten Aktien nur aufgrund von Weisungen, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden, ausüben darf.
(4) Stimmrechte aus Aktien, die die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt bekommen oder die sie bereitstellen, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils am Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, soweit es sich bei den Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt insbesondere für Stimmrechte aus Aktien, die einem oder von einem Mitglied im Sinne des Satzes 1 zur Sicherheit übertragen werden, und für Stimmrechte aus Aktien, die dem Mitglied als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesem bereitgestellt werden.
(5) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, wenn
- 1.
- diese Person dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker handelt,
- 2.
- sie eine Zulassung nach der Richtlinie 2004/39/EG hat,
- 3.
- sie nicht in die Geschäftsführung des Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahingehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Preis der Aktien zu stützen und
- 4.
- sie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen mitteilt, dass sie hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker tätig ist; für den Beginn der Frist gilt § 33 Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Stimmrechte aus Aktien, die nach den Absätzen 1 bis 5 bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, können mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 2 nicht ausgeübt werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- eine geringere Höchstdauer für das Halten der Aktien nach Absatz 3 Nummer 1 festlegen,
- 2.
- nähere Bestimmungen erlassen über die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte eines Market Maker nach Absatz 5 und
- 3.
- nähere Bestimmungen erlassen über elektronische Hilfsmittel, mit denen Weisungen nach Absatz 3 Nummer 2 erteilt werden können.
(8) Die Berechnung der Stimmrechte, die nach den Absätzen 1 und 5 nicht zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
Fachbeiträge • 23
- 1. Scout24 AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten VerbreitungEingeschränkter Zugriffwww.scout24.com · 9. Juli 2021
- 2. Scout24 AG Scout24 AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung / 20.11.2020 / 23:15: Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch DGAPEingeschränkter Zugriffwww.scout24.com · 20. November 2020
- 3. Scout24 SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten VerbreitungEingeschränkter Zugriffwww.scout24.com · 1. Juni 2026
- 4. Scout24 AG Scout24 AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung / 02.10.2020 / 10:14: Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch DGAPEingeschränkter Zugriffwww.scout24.com · 2. Oktober 2020
- 5. Scout24 AG Scout24 AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung / 16.11.2020 / 22:21: Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch DGAPEingeschränkter Zugriffwww.scout24.com · 16. November 2020
- 6. Scout24 AG Scout24 AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung / 12.01.2021 / 19:00: Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch DGAPEingeschränkter Zugriffwww.scout24.com · 12. Januar 2021
- 7. Scout24 AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten VerbreitungEingeschränkter Zugriffwww.scout24.com · 24. Juni 2019
- 8. Scout24 AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten VerbreitungEingeschränkter Zugriffwww.scout24.com · 5. Oktober 2021
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/11337 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11017 - Bedarfsgerechte AnlageberatungBundestag Drucksachen · 28. Februar 2017
- 2. 18/11775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10936, 18/11290, 18/11472 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Dr. Gerhard Schick, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11173 - zu dem Vorschlag für eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate K(2016)4362 endg.; Ratsdok. 15163/16 hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Nahrungsmittelspekulationen stoppen - Kommissionsvorschlag zurückweisenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 3. 18/10936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 4. 19/4030 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3766 - Hochfrequenzhandel in DeutschlandBundestag Drucksachen · 28. August 2018
- 5. 19/24528 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22301 - Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Finanzskandalen nach der Finanzkrise 2008Bundestag Drucksachen · 20. November 2020
- 6. 19/18622 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17736 - Die BaFin als Institution zum Schutz von Verbraucherinnen und VerbrauchernBundestag Drucksachen · 15. April 2020
- 7. 19/28637 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27479 - Nachfragen zu den Vorkommnissen bei der Bremer Greensill Bank AGBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 8. 19/28480 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26929 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 14. April 2021