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20. Januar 2007
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28. Dezember 2007
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10. Juli 2015
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26. November 2015
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2. Juli 2016
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3. Januar 2018
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26. November 2025
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(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 34 Absatz 1 und 2 mitzuteilen. Bei Hinterlegungsscheinen, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschließlich den Inhaber der Hinterlegungsscheine. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Hinsichtlich des Fristbeginns wird unwiderleglich vermutet, dass der Meldepflichtige spätestens zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat. Kommt es infolge von Ereignissen, die die Gesamtzahl der Stimmrechte verändern, zu einer Schwellenberührung, so beginnt die Frist abweichend von Satz 3, sobald der Meldepflichtige von der Schwellenberührung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung des Emittenten nach § 41 Absatz 1.
(2) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt 3 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten zustehen, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, hat diesem Emittenten sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Als Gehören im Sinne dieses Abschnitts gilt bereits das Bestehen eines auf die Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs oder einer entsprechenden Verpflichtung.
(4) Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur solche, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
Fachbeiträge • +500
- 1. The Goldman Sachs Group, Inc., Wilmington, DE, Vereinigte Staaten von AmerikaEingeschränkter Zugriffwww.siltronic.com · 1. Oktober 2026
- 2. The Goldman Sachs Group, Inc., Wilmington, DE, Vereinigte Staaten von AmerikaEingeschränkter Zugriffwww.siltronic.com · 1. Oktober 2026
- 3. The Goldman Sachs Group, Inc., Wilmington, DE, Vereinigte Staaten von AmerikaEingeschränkter Zugriffwww.siltronic.com · 30. September 2026
- 4. The Goldman Sachs Group, Inc., Wilmington, DE, Vereinigte Staaten von AmerikaEingeschränkter Zugriffwww.siltronic.com · 28. September 2026
- 5. DGAP-PVR: Telefónica Deutschland Holding AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten VerbreitungEingeschränkter ZugriffHolger Rings · www.telefonica.de · 17. Februar 2020
- 6. DGAP-PVR: Telefónica Deutschland Holding AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten VerbreitungEingeschränkter ZugriffHolger Rings · www.telefonica.de · 14. Februar 2020
- 7. DGAP-PVR: Telefónica Deutschland Holding AG: Korrektur einer Veröffentlichung vom 15.05.2019 gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten VerbreitungEingeschränkter ZugriffHolger Rings · www.telefonica.de · 16. Mai 2019
- 8. DGAP-PVR: Telefónica Deutschland Holding AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten VerbreitungEingeschränkter ZugriffHolger Rings · www.telefonica.de · 17. Februar 2020
Öffentliche Quellen • 35
- 1. 19/2771 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2388 - Einstieg der chinesischen Geely Group Co. Ltd bei der Daimler AGBundestag Drucksachen · 15. Juni 2018
- 2. 19/4216 - Antrag: Attraktivität Deutschlands für ausländisches Kapital sichernBundestag Drucksachen · 11. September 2018
- 3. 19/1126 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. März 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. März 2018
- 4. 19/3300 - Unterrichtung: Zweiundzwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission Wettbewerb 2018Bundestag Drucksachen · 10. Juli 2018
- 5. 18/11337 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11017 - Bedarfsgerechte AnlageberatungBundestag Drucksachen · 28. Februar 2017
- 6. 18/11775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10936, 18/11290, 18/11472 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Dr. Gerhard Schick, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11173 - zu dem Vorschlag für eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate K(2016)4362 endg.; Ratsdok. 15163/16 hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Nahrungsmittelspekulationen stoppen - Kommissionsvorschlag zurückweisenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 7. 19/2419 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Mai 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. Juni 2018
- 8. 18/10936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2017