Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
27. Juli 2010
27. Juli 2010
>
Version
16. November 2012
16. November 2012
>
Version
2. Juli 2016
2. Juli 2016
>
Version
3. Januar 2018
3. Januar 2018
>
Version
26. November 2025
26. November 2025
>
Version
12. Februar 2026
12. Februar 2026
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend
- 1.
- den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann,
- 2.
- die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder
- 3.
- anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Fachbeiträge • 35
- 1. AktienrückkaufEingeschränkter Zugriffwww.munichre.com · 4. Oktober 2026
- 2. Aktienrückkaufprogramm 2010Eingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 2. Dezember 2011
- 3. Aktienrückkauf 2011Eingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 2. Dezember 2011
- 4. Anlegerschädigung durch Kursmanipulation und ScalpingEingeschränkter ZugriffDr. Thomas Schulte · www.dr-schulte.de · 4. Februar 2004
- 5. TAG Immobilien AG: Release according to Article 26, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distributionEingeschränkter ZugriffTag Immobilien Ag · www.tag-ag.com · 21. August 2025
- 6. Auskunfts- versus Geheimhaltungspflichten in der D&OEingeschränkter Zugriffwww.wilhelm-rae.de · 16. April 2020
- 7. TAG Immobilien AG: Release according to Article 26, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distributionEingeschränkter ZugriffTag Immobilien Ag · www.tag-ag.com · 21. August 2025
- 8. Münchener Rück beschließt Aktienrückkauf / ausgezeichneter Geschäftsverlauf in den ersten drei QuartalenEingeschränkter Zugriffwww.munichre.com · 11. Juli 2006
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/10936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 19/23568 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der WirtschaftBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2020
- 3. 19/30900 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode gemäß Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021
- 4. 19/26966 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 5. 20/765 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Februar 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. Februar 2022
- 6. 19/27693 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26745 - Leerverkaufsverbot und Aktienhandel von BaFin-Beschäftigten mit Wirecard-TitelnBundestag Drucksachen · 18. März 2021
- 7. 19/25900 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. Januar 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Januar 2021
- 8. 21/3343 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/2507, 21/3065 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt,Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2544 - Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 des AußensteuergesetzesBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2025