27. Juli 2010
16. November 2012
2. Juli 2016
3. Januar 2018
26. November 2025
12. Februar 2026
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend
- 1.
- den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dient, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann,
- 2.
- die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen oder
- 3.
- anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, mit Ausnahme von Börsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes, schließen oder geschlossen bleiben oder die Tätigkeit der systematischen Internalisierung eingestellt wird.
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Fachbeiträge • 35
- 1. AktienrückkaufEingeschränkter Zugriffwww.munichre.com · 23. Oktober 2026
- 2. Aktienrückkaufprogramm 2010Eingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 2. Dezember 2011
- 3. Aktienrückkauf 2011Eingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 2. Dezember 2011
- 4. Anlegerschädigung durch Kursmanipulation und ScalpingEingeschränkter ZugriffDr. Thomas Schulte · www.dr-schulte.de · 4. Februar 2004
- 5. TAG Immobilien AG: Release according to Article 26, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distributionEingeschränkter ZugriffTag Immobilien Ag · www.tag-ag.com · 21. August 2025
- 6. Auskunfts- versus Geheimhaltungspflichten in der D&OEingeschränkter Zugriffwww.wilhelm-rae.de · 16. April 2020
- 7. TAG Immobilien AG: Release according to Article 26, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distributionEingeschränkter ZugriffTag Immobilien Ag · www.tag-ag.com · 21. August 2025
- 8. Münchener Rück beschließt Aktienrückkauf / ausgezeichneter Geschäftsverlauf in den ersten drei QuartalenEingeschränkter Zugriffwww.munichre.com · 11. Juli 2006
Öffentliche Quellen • 38
- 1. 12/7918 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/6679 - Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Hans de With, Hermann Bachmaier, Angelika Barbe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 12/5437 - Bekämpfung des Insider-Handels an deutschen BörsenBundestag Drucksachen · 15. Juni 1994
- 2. 12/8430 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. August 1994 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. September 1994
- 3. 12/6679 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. Januar 1994
- 4. 13/8933 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 1997
- 5. 13/9874 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/8933 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans Martin Bury, Ernst Schwanhold, Anke Fuchs (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/8164 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Unternehmensübernahmen (Übernahmegesetz)Bundestag Drucksachen · 11. Februar 1998
- 6. 14/8017 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 18. Januar 2002
- 7. 14/8600 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8017- Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 20. März 2002
- 8. 14/7034 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von UnternehmensübernahmenBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2001