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3. Januar 2018
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26. November 2025
26. November 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 54, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den auf Grundlage dieser Artikel sowie den auf Grundlage von Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, in standardisierter und elektronischer Form übermittelt werden. Die Bundesanstalt kann, insbesondere auf Grund der Meldungen, die sie nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erhält, auf ihrer Internetseite Informationen dazu veröffentlichen, welcher Emittent beantragt oder genehmigt hat, dass seine Finanzinstrumente auf einem Handelsplatz gehandelt oder zum Handel zugelassen werden und welche Finanzinstrumente dies betrifft.
(2) Von Marktteilnehmern, die an Spotmärkten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätig sind, kann die Bundesanstalt insbesondere Auskünfte und die Meldung von Geschäften in Warenderivaten verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Warenderivate erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu gewähren. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Informationen nach Satz 1 in standardisierter Form übermittelt werden. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermittelnden Mitteilungen und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sowie zu Form, Inhalt, Umfang und Darstellung der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Fußnote
§ 8 Abs. 3 Kursivdruck: Weiterhin in § 8 anstelle des früheren § 8 (jetzt § 21) ausgewiesen gem. Art. 3 Nr. 10 u. 19 G v. 23.6.2017 I 1693. Abs. 3 wurde mit Wirkung vom 25.6.2017 dem früheren § 8 angefügt.
Fachbeiträge • 15
- 1. ZeugnisverweigerungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. September 2023
- 2. BVerwG 7 C 4.14, Beschluss vom 04. November 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 20 F 6.11, Beschluss vom 25. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 C 22.18, Urteil vom 10. April 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 C 18.12, Urteil vom 27. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 C 6.10, Urteil vom 24. Mai 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 20 F 11.12, Beschluss vom 28. November 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 C 23.18, Urteil vom 10. April 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de