(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat; die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.
(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.
Fachbeiträge • 4
- 1. Spezielle Anerkennungsgrundlagen für AbschlüsseEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 18. August 2017
- 2. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 20. März 2017
- 3. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 1. Mai 2019
- 4. BVerwG 5 C 10.04, Urteil vom 24. Februar 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/9044 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)Bundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 2. 20/5333 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das AusländerzentralregisterBundestag Drucksachen · 23. Januar 2023