(1) Verfolgungszeit ist
- 1.
- der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
- 2.
- die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.
Fachbeiträge • 11
- 1. BVerwG 3 B 63.04, Beschluss vom 26. Oktober 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 3 B 118.03, Beschluss vom 29. April 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 3 B 11.10, Beschluss vom 25. August 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 3 PKH 9.09, Beschluss vom 04. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 B 110.07, Beschluss vom 07. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 PKH 6.10, Beschluss vom 20. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 B 47.07, Beschluss vom 28. April 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 B 46.07, Beschluss vom 14. Mai 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de