(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
- 1.
- nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
- 2.
- die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
- 3.
- nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
- 4.
- nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
- 5.
- die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 3 B 24.13, Beschluss vom 27. Januar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 A 9.17, Urteil vom 20. September 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de