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31. Dezember 2024
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen. Dem Antrag ist eine Abschrift des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung beizufügen.
(2) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet drei Monate vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind,
- 2.
- im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Absatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind.
Fachbeiträge • 1
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des AnwaltsnotariatsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de