24. Oktober 2015
5. Februar 2016
31. Januar 2026
11. Juni 2026
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Lichtbild,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Größe und Augenfarbe,
- 9.
- zuständige Aufnahmeeinrichtung,
- 10.
- Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),
- 11.
- ausstellende Behörde,
- 12.
- Ausstellungsdatum,
- 13.
- Unterschrift des Inhabers,
- 14.
- Gültigkeitsdauer,
- 15.
- Verlängerungsvermerk,
- 16.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 17.
- Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,
- 18.
- Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,
- 19.
- Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,
- 20.
- maschinenlesbare Zone und
- 21.
- Barcode.
(2) Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus. Zuständig für die Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.
(3) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.
(4) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich
- 1.
- den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
- 2.
- auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,
- 3.
- den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
- 4.
- auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.
Fachbeiträge • 43
- 1. § 64 AsylG: AusweispflichtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 2. § 63a AsylG: AnkunftsnachweisEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 3. § 87c AsylG: Übergangsvorschriften (6. August 2016)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 4. § 65 AsylG - Herausgabe des PassesEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 5. § 63a AsylG - AnkunftsnachweisEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 6. § 55 AsylG: AufenthaltsgestattungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 7. § 88 AsylG: Verordnungsermächtigungen erklärtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 8. § 87c AsylG - Übergangsvorschriften (6. August 2016)Eingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 52
- 1. 18/7920 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. März 2016 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. März 2016
- 2. 18/7258 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/7043 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7203 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. Januar 2016
- 3. 18/10610 - Unterrichtung: Elfter Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration - Teilhabe, Chancengleichheit und Rechtsentwicklung in der Einwanderungsgesellschaft Deutschland (Dezember 2016)Bundestag Drucksachen · 9. Dezember 2016
- 4. 18/10700 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2015Bundestag Drucksachen · 15. Dezember 2016
- 5. 18/8702 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen TerrorismusBundestag Drucksachen · 7. Juni 2016
- 6. 18/7235 - Unterrichtung: Migrationsbericht 2014Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2016
- 7. 18/9483 - Kleine Anfrage: Die Situation von begleiteten geflüchteten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in DeutschlandBundestag Drucksachen · 24. August 2016
- 8. 18/7259 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 18/7043, 18/7258 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/7203, 18/7258 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. Januar 2016