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1. Januar 2015
1. Januar 2015
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31. Januar 2026
31. Januar 2026
(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,
- 1.
- in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
- 2.
- in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
- 3.
- in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.
Fachbeiträge • 41
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Öffentliche Quellen • 39
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- 2. 18/11572 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11108 - Evaluierung bestimmter Aspekte des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung sowie der mehrfachen Reform des AusweisungsrechtsBundestag Drucksachen · 20. März 2017
- 3. 18/12877 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Juni 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 4. 18/13408 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. August 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. August 2017
- 5. 18/12322 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Mai 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2017
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