Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
28. August 2007
28. August 2007
>
Version
1. Dezember 2013
1. Dezember 2013
>
Version
1. Januar 2015
1. Januar 2015
>
Version
6. August 2016
6. August 2016
>
Version
21. August 2019
21. August 2019
>
Version
31. Januar 2026
31. Januar 2026
>
Version
11. Juni 2026
11. Juni 2026
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass
- 1.
- der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 festgestellt wurden oder
- 2.
- das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, es wurde eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 getroffen oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Nummer 2 abgelehnt.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
Fachbeiträge • 50
- 1. § 45 AsylG: AufnahmequotenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 2. § 88a AsylG: Abweichungsfeste VerfahrensregelEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 3. § 60 AsylG - AuflagenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 4. § 54 AsylG: Unterrichtung des BundesamtesEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 5. § 49 AsylG: Entlassung aus der AufnahmeeinrichtungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 6. § 60 AsylG: AuflagenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 7. § 88a AsylG - Bestimmungen zum VerwaltungsverfahrenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 8. § 24 AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden SchutzEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 18/11059 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10857 - Bleiberecht für Betroffene rechter GewaltBundestag Drucksachen · 1. Februar 2017
- 2. 18/13329 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13210 - Zahlen und Informationen zum Arbeitsmarktzugang und zur Ausbildungsduldung für GeflüchteteBundestag Drucksachen · 16. August 2017
- 3. 19/10706 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/10047, 19/10506 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der AusreisepflichtBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 4. 20/4327 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und AsylverfahrenBundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 5. 20/13255 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der VaterschaftBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 6. 20/13963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 7. 21/820 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/301 - Zurückweisung von SchutzsuchendenBundestag Drucksachen · 8. Juli 2025
- 8. 21/4081 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der VaterschaftBundestag Drucksachen · 11. Februar 2026