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21. August 2019
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31. Januar 2026
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11. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.
(2) Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf der in § 47 Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25 durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, beendet werden; bei Vorliegen anderer zwingender Gründe ist sie unverzüglich zu beenden.