Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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28. August 2007
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6. September 2013
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6. November 2014
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24. Oktober 2015
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21. August 2019
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1. März 2020
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15. Juli 2021
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27. Februar 2024
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31. Januar 2026
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1. Februar 2026
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6. Mai 2026
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11. Juni 2026
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(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer drei Monate nach der Registrierung seines Asylantrags die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern
- 1.
- das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und
- 2.
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
- 1.
- ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt wurde oder
- 2.
- dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt wurde, es sei denn die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ein erneutes Asylverfahren durchzuführen.
- 1.
- eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
- 2.
- der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat,
- 3.
- die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
- 4.
- vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
- 5.
- ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.
(2) Im Übrigen ist einem Ausländer im Asylverfahren, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 4
- 1. Wachstumsinitiative im Arbeitsmarkt praxisgerecht umsetzenEingeschränkter Zugriffwww.arbeitgeber.de · 15. Oktober 2024
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- 3. Wann erhalten Asylbewerber diese?Eingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 7. Januar 2024
- 4. Update: Integrationsgesetz in Kraft getretenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 13. November 2020
Öffentliche Quellen • 36
- 1. 19/5079 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Christian Lindner, Dr. Marco Buschmann, Katrin Helling-Plahr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksachen 19/957, 19/4979 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes – Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere HerkunftsstaatenBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2018
- 2. 19/299 - Unterrichtung: Erster Bericht zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren HerkunftsstaatenBundestag Drucksachen · 15. Dezember 2017
- 3. 18/12755 - Unterrichtung: Dreizehnter Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen BeschäftigungBundestag Drucksachen · 9. Juni 2017
- 4. 18/13210 - Kleine Anfrage: Zahlen und Informationen zum Arbeitsmarktzugang und zur Ausbildungsduldung für GeflüchteteBundestag Drucksachen · 28. Juli 2017
- 5. 18/13329 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13210 - Zahlen und Informationen zum Arbeitsmarktzugang und zur Ausbildungsduldung für GeflüchteteBundestag Drucksachen · 16. August 2017
- 6. 19/4979 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Lindner, Dr. Marco Buschmann, Katrin Helling-Plahr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/957 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes – Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere HerkunftsstaatenBundestag Drucksachen · 12. Oktober 2018
- 7. 19/4517 - Unterrichtung: Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in DeutschlandBundestag Drucksachen · 20. September 2018
- 8. 19/5314 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere HerkunftsstaatenBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2018