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31. Januar 2026
31. Januar 2026
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11. Juni 2026
11. Juni 2026
(1) Die Haft nach § 69 wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen nicht vorhanden oder ist der Vollzug in einer speziellen Hafteinrichtung nicht ausreichend, um eine von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit abzuwehren, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; der in Haft genommene Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Ein in Haft genommener Ausländer wird, soweit möglich, getrennt von anderen Ausländern, die keinen Asylantrag eingereicht haben, untergebracht.
(2) Mitarbeiter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland sowie Vertreter anderer internationaler Organisationen oder nationaler Einrichtungen, denen nach völkerrechtlichen Vereinbarungen der Besuch in diesen Einrichtungen zu gestatten ist, können mit dem in Haft genommenen Ausländer Verbindung aufnehmen und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten.
(3) Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346, Rechtsbeistand oder Rechtsberater und Mitarbeiter von anerkannten einschlägig tätigen Nichtregierungsorganisationen können mit dem in Haft genommenen Ausländer Kontakt aufnehmen und ihn besuchen. Der Schutz der Privatsphäre ist hierbei zu gewährleisten. Unbeschadet des § 12c darf der Zugang zur Hafteinrichtung nur dann eingeschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hafteinrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.
(4) Ein in Haft genommener Ausländer ist unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, über die Gründe für die Haft und die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Haftanordnung sowie über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen, zu informieren. Ein in Haft genommener Ausländer ist systematisch über die in der Einrichtung geltenden Regeln sowie über seine Rechten und Pflichten in einer Sprache zu informieren, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann von der Verpflichtung nach Satz 2 für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, abgewichen werden, falls der in Haft genommene Ausländer an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Dies gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Fachbeiträge • 19
- 1. § 12c AsylG - Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen BereichenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 2. § 70a AsylG - Inhaftnahme von Ausländern mit besonderen BedürfnissenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 3. § 69 AsylG: AsylverfahrenshaftEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 4. § 70 AsylG: Vollzug der AsylverfahrenshaftEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 5. § 70 AsylG - Vollzug der AsylverfahrenshaftEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 6. § 69 AsylG - AsylverfahrenshaftEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 7. § 12c AsylG: Beschränkung des Zugangs zu abgeschlo…Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 8. § 70a AsylG: Inhaftnahme von Ausländern mit besond…Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/13963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 2. 21/1848 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 3. 21/4321 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1850, 21/2462, 21/2669 Nr. 19 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)Bundestag Drucksachen · 25. Februar 2026