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31. Januar 2026
31. Januar 2026
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11. Juni 2026
11. Juni 2026
(1) Ein Ausländer darf während des Asylverfahrens auf richterliche Anordnung nur in Haft genommen werden (Asylverfahrenshaft),
- 1.
- wenn im Rahmen der Überprüfung des Ausländers gemäß Artikel 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 seine Identität oder Staatsangehörigkeit aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht festgestellt werden konnte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich der Nachholung dieser Feststellung im Asylverfahren entziehen wird, indem er untertaucht,
- 2.
- um sicherzustellen, dass der Ausländer die ihm durch eine Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder nach § 68a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und weiterhin Fluchtgefahr besteht,
- 3.
- wenn im Rahmen eines Asylgrenzverfahrens über das Recht des Ausländers zur Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden ist und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er untertaucht und dadurch die Durchführung des Asylgrenzverfahrens vereitelt,
- 4.
- wenn der Ausländer sich auf Grund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und auf Grund konkreter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass er den Asylantrag nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; ein konkreter Anhaltspunkt ist insbesondere die Tatsache, dass der Ausländer bereits Zugang zum Asylverfahren hatte,
- 5.
- wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht.
(2) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist unzulässig, wenn sie als Mittel der Zweckerreichung nicht geeignet oder nicht verhältnismäßig ist oder wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Ein milderes Mittel als Haft kann auch die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Ausländer oder einen Dritten darstellen. Auf das Verfahren zur Aussetzung der Haft gegen Sicherheitsleistung findet § 116a der Strafprozessordnung entsprechend Anwendung. Die Inhaftnahme ist auf die kürzestmögliche Dauer zu beschränken. Verwaltungsverfahren, auf die Absatz 1 Bezug nimmt, werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Eine Verlängerung der Haft auf Grund von Verzögerungen in diesen Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn diese dem Ausländer zuzurechnen sind.
(3) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu beantragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Beantragung nach Satz 1 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Liegen dem Bundesamt Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, teilt es diese der für den Haftantrag zuständigen Behörde mit.
(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
- dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nach Absatz 1 gegeben sind,
- 2.
- die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt werden kann und
- 3.
- der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft entziehen will.
Fachbeiträge • 35
- 1. § 44 AsylG: Schaffung und Unterhaltung von Aufnahme…Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
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- 7. § 69 AsylG: AsylverfahrenshaftEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 8. § 70b AsylG: Haft im RückkehrgrenzverfahrenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/13963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 2. 21/1848 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 3. 21/2460 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) - Drucksache 21/1848 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2025
- 4. 21/4321 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1850, 21/2462, 21/2669 Nr. 19 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)Bundestag Drucksachen · 25. Februar 2026