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28. August 2007
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26. November 2011
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24. Oktober 2015
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27. Februar 2024
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31. Januar 2026
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11. Juni 2026
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(1) Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich nach den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348. Soweit dort oder nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen für den Asylantrag auch für den Folgeantrag. § 46 findet keine Anwendung. Die Prüfung eines Folgeantrags obliegt dem Bundesamt.
(2) Sofern der Ausländer das Bundesgebiet nicht zwischenzeitlich verlassen hat, hat er den Folgeantrag abweichend von § 14 Absatz 1 persönlich bei einer der Außenstellen des Bundesamtes einzureichen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts einzureichen. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist die beabsichtigte Stellung und Einreichung des Folgeantrags dem Bundesamt unter Verwendung eines Formblatts anzuzeigen. § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(3) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht weiter nach Artikel 55 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft wird, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. In den Fällen des Artikels 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses vollzogen werden, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor und das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a kann der Ausländer nach § 57 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 4 entsprechend.
Fachbeiträge • 70
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- 2. § 39 AsylG - Zuständigkeit der AusländerbehördenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 3. § 87a AsylG - Übergangsvorschriften (1. Juli 1993)Eingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 4. § 66 AsylG - Ausschreibung zur AufenthaltsermittlungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 5. § 39 AsylG: Zuständigkeit der AusländerbehördenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 6. § 42 AsylG - Bindungswirkung ausländerrechtlicher EntscheidungenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 7. § 29 AsylG: Unzulässige AnträgeEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 8. § 87a AsylG: Übergangsvorschriften (1. Juli 1993)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 55
- 1. 18/11546 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der AusreisepflichtBundestag Drucksachen · 16. März 2017
- 2. 19/4961 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3886 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal des Jahres 2018Bundestag Drucksachen · 12. Oktober 2018
- 3. 18/11572 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11108 - Evaluierung bestimmter Aspekte des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung sowie der mehrfachen Reform des AusweisungsrechtsBundestag Drucksachen · 20. März 2017
- 4. 19/3699 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3453 - Wiedereinreise nach Abschiebung - Fortbestand des Zurückweisungsverbots Asylbegehrender aus 2015Bundestag Drucksachen · 6. August 2018
- 5. 18/11980 - Unterrichtung: Lebenslagen in Deutschland - Fünfter Armuts- und ReichtumsberichtBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 6. 18/11997 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11570 - Sammelabschiebungen nach Afghanistan und rechtsstaatliche Defizite im AbschiebungsvollzugBundestag Drucksachen · 20. April 2017
- 7. 19/8487 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8027 - Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über AbschiebekostenBundestag Drucksachen · 18. März 2019
- 8. 19/10506 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht - Drucksache 19/10047 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Mai 2019