Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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26. November 2011
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1. Dezember 2013
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1. Januar 2023
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31. Januar 2026
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11. Juni 2026
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(1) In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Hat der Ausländer innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, beginnt die Ausreisefrist mit Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses.
(2) In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage betragen. Die Ausreisefrist beginnt mit Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1. Im Falle der Klageerhebung beginnt die Ausreisefrist, wenn der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann dem Ausländer im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird dem Ausländer keine Ausreisefrist gewährt, wenn
- 1.
- der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- 2.
- der Asylantrag als offensichtlich unbegründet nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 abgelehnt wurde oder
- 3.
- Fluchtgefahr besteht.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt für Entscheidungen im Rahmen des Asylgrenzverfahrens nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 die Regelung in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1349. Der zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderliche Antrag ist vom Ausländer beim Bundesamt zu stellen. Der Antrag soll vom Ausländer spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise für den Fall, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 4 Satz 6 gestellt werden. Handelt es sich bei dem Ausländer um einen unbegleiteten Minderjährigen, soll der Antrag abweichend von Satz 3 spätestens drei Arbeitstage nach Verstreichen der Frist des § 18a Absatz 7 Satz 2 beziehungsweise für den Fall, dass Klage erhoben wurde, spätestens drei Arbeitstage nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts nach § 18a Absatz 7 Satz 3 gestellt werden. Nach Ablauf der Frist des Satzes 3 beziehungsweise des Satzes 4 ist ein Antrag auf Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unzulässig. Das Bundesamt hat über den Antrag nach Satz 2 innerhalb von drei Arbeitstagen zu entscheiden. Der Ausländer ist über das Recht zur Stellung eines Antrags zur Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und über die Rechtsfolgen der unterlassenen oder verspäteten Antragstellung spätestens bei der Registrierung seines Asylantrags in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, dass er sie versteht, zu belehren. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, findet Satz 5 keine Anwendung. § 59 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 38
- 1. Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem gerichtlichem EilbeschlussEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 15. Januar 2019
- 2. § 34 AsylG - AbschiebungsandrohungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 3. § 40 AsylG - Unterrichtung der AusländerbehördeEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 4. § 39 AsylG - Zuständigkeit der AusländerbehördenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 5. § 34 AsylG: AbschiebungsandrohungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 6. § 39 AsylG: Zuständigkeit der AusländerbehördenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 7. § 38 AsylG: AusreisefristEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 8. § 36 AsylG - Verfahren bei Artikel 68 Absatz 3 der EU-VerordnungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/4421 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. September 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. September 2018
- 2. 19/3592 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Juli 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 27. Juli 2018
- 3. 20/4327 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und AsylverfahrenBundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 4. 21/2460 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) - Drucksache 21/1848 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2025
- 5. 21/7993 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2008 - Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, AsylverfahrensberatungBundestag Drucksachen · 10. September 2026