(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
Fachbeiträge • 92
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- 8. Ein Interview: Wenn Arbeitgeber vor der Betriebsratswahl tricksenEingeschränkter Zugriffwww.betriebsrat.com · 12. Januar 2025
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/11133 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von EntgeltstrukturenBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 2. 19/26820 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des BundespersonalvertretungsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 3. 20/14345 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024