Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
- Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
- 2.
- § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
- 3.
- In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
- 4.
- § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
Fachbeiträge • 3
- 1. AntragsbefugnisEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Dezember 2022
- 2. Betriebsratswahl 2018, Teil 2: Diese Fakten sollten Sie kennen!Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 24. Januar 2018
- 3. Betriebsratswahl 2018, Teil 2: Diese Fakten sollten Sie kennen!Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 24. Januar 2018