(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Fachbeiträge • 13
- 1. Teilfreistellungen - und die Freistellungswahl des BetriebsratsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juli 2021
- 2. BAG Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 44/04Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 20. April 2005
- 3. Fehlerhafte Ladung zu einer BetriebsratssitzungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Mai 2014
- 4. 7 ABR 65/10Eingeschränkter ZugriffDas Bundesarbeitsgericht · www.bundesarbeitsgericht.de · 14. Dezember 2011
- 5. BetriebsratEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. August 2026
- 6. BetriebsratsbeschlussEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Juni 2026
- 7. Die fehlende fachliche Qualifikation des neu eingestellten ArbeitnehmersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. November 2012
- 8. BVerwG 6 P 25.10, Beschluss vom 25. Januar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de